AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sascha Lüönd / Delicate Media für die Erbringung von kreativen und künstlerischen Dienstleistungen.

(nachfolgend „SL“ genannt, Berger Straße 237, 60385 Frankfurt am Main)

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Sascha Lüönd Delicate Media, nachfolgend genannt „SL“, und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Aufträge. Sie sind Bestandteil aller Verträge mit SL. Die Begriffe „Auftrag, Dienstleister und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Dienstleister“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.

(2) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bei Bestellung von Leistungen und bei Abschluss von Verträgen erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen ausnahmslos an. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Einer Einbeziehung von AGB’s des Auftraggebers in Aufträge wird vorsorglich widersprochen.

(3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.

(4) Die Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber/Verwerter und SL die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten Voraussetzung für zufriedenstellende Arbeitsergebnisse ist. Aus diesem Grunde sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.

I. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

(1) Die Arbeiten/Werke von SL (Texte, Ideen, Konzepte, Strategien, Entwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Tabellen, Karten, Informationsgrafiken, Fotos, Produktionen sowie Veranstaltungsideen – nachfolgend Werke genannt) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die von SL erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SL weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

(2) Bei Verstoß gegen § 1 (1) hat der Auftraggeber SL eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

(3) Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. SL überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen für eine Laufzeit von einem Jahr nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. SL bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. SL darf die von ihm konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in seiner Internet-Website sowie auf der von ihm zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Medien nutzen.

(4) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SL und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

(5) SL hat das Recht, auf allen entworfenen Produktionen, insbesondere Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sowie alle Druckprodukte mit vollem Namen und Sitz der Firma oder der Internetadresse in angemessener Schriftgröße zu zeichnen oder die Leistungen in einem eventuell vorhandenen Impressum mit den o.a. Angaben zu versehen.

(6) Werke, die von SL entwickelt wurden, werden immer nur für eine juristisch selbstständige Person erstellt. Die Nutzung über angeschlossene und verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung.

(7) Für die Prüfung der Nutzungsrechte aller Druckvorlagen ist der Besteller allein verantwortlich. SL übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihm gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.

(8) Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei SL. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von SL, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

II. Angebote/ Rechnung/ Zahlung/ Zahlungsbedingungen / Aufwendungen / Leistungsumfang / Vergütung

(1) Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Rechnung, soweit nicht anders vereinbart. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Lombardsatz der Dt. Bundesbank berechnet werden, sofern von SL nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

(2) Die Vergütungen sind bei erbrachter Leistung fällig und ohne Abzug zahlbar. SL kann für alle Leistungen eine Vorauszahlung von bis zu 30% des Auftragswertes berechnen. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann SL Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

(3) Fremdkosten können als komplette Vorauszahlung berechnet werden.

(4) Wird die Leistung erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Leistung zu zahlen.

(5) Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend, längstens gültig für 8 Wochen nach Abgabedatum. Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten. Alle Angebote betreffen die Kosten des jeweils gegenwärtigen Auftrages. Bei Überschreitung von mehr als 10 Prozent wird ein ergänzendes Angebot vorgelegt. Weitere Fremdkosten wie Foto-/Bildnutzungsrechte, Materialkosten wie Ausdrucke und Kopien, Kurierfahrten sowie „Vor-Ort-Service“ werden gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Stundensätzen von SL und nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik Designer, des AGD „Alliance of German Designers“ und dem Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA).

(7) Erteilte Aufträge sind nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung Festaufträge, wenn der Auftragsbestätigung nicht sofort widersprochen wird. Die in der Auftragsbestätigung genannten Termine sind für beide Seiten verbindlich und können nicht einseitig, ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners geändert werden. Sofern durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, Ausfallzeiten entstehen, werden diese dem Auftraggeber berechnet. Dies gilt auch für Unterbrechung und vorzeitigen Abbruch eines Auftrages, wenn die Ursache dafür nicht durch SL zu vertreten ist.

(8) Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

(9) SL ist berechtigt, bei einem weiteren Unternehmen die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in eigenem Namen quasi als Vermittler zu bestellen. Somit gelten für den Auftraggeber nunmehr die AGBs des Fremdanbieters.

(10) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von SL abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, SL im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

(11) Bei allen Druckaufträgen behält sich SL Mehr- oder Minderlieferungen von 10 Prozent der bestellten Auflage vor, wobei eine Mehrlieferung eine Preiserhöhung, eine Minderlieferung hingegen keine Reduktion des Honorars rechtfertigt.

(12) SL steht von jedem realisierten Entwurf eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren zu. In der Regel sind dies 10 Exemplare. Bei Kleinstauflagen oder sehr hochwertigen Produkten ist eine angemessene Anzahl bzw. ein geringfügiges Entgelt für die Überlassung von Belegexemplaren zu vereinbaren.

(13) Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen von SL nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

(14) Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen. Reisekosten werden soweit nicht anders vereinbart dem Auftraggeber wie folgt berechnet: – Fremdkosten: nach Belegen, – Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste, – Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

(15) Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von SL. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von SL. Mehraufwand von SL, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von SL berechnet.

(15-2) SL darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

(16) Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.

III. Eigentum, Rückgabepflicht

(1) An den Arbeiten von SL werden soweit nicht anders schriftlich vereinbart nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind SL spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

(3) SL ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass SL ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

(4) Hat SL dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von SL verändert werden.

(5) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

(6) SL haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von SL ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

IV. TERMINE, LIEFERFRISTEN

(1) Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.

(2) Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.

(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten, Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen, insbesondere unverschuldeter Maschinenstillstand, Strom- und Wasserausfall verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung oder berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Schadensersatzansprüche zustehen, wenn uns an der Verzögerung kein Verschulden trifft.

V. Versand und Verpackung

(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch unsere eigenen Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge erfolgt. Wenn vom Vertragspartner nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart gewünscht wurde, versenden wir nach eigenem Ermessen per Post oder Paketdienst.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Vertragspartner über.

(3) Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung an SL trägt der Auftraggeber die Fracht- und Portokosten frei Haus an SL.

VI. Haftung/Inhalte (1)

SL haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.

1.1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SL sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

1.2. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung von SL sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

1.3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

1.4. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

(2) Mit der Abnahme des Auftrages übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

(3) SL haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

(4) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller SL übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber SL im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

(5) Die von SL gelegten Links auf der eigenen Internetseite oder auf derer von Auftraggebern haben inhaltlich nichts mit der Meinung von SL zu tun. SL ist weder an der Erstellung des äußeren Erscheinungsbildes noch an der Erstellung der Inhalte beteiligt gewesen oder identifiziert sich damit, es sei denn, es sind Auftrags-Produktionen, die dann auch als solche erkenntlich sind. Für deren Inhalte lehnt SL aber auch jegliche Haftung ab.

(6) Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei SL geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

(7) Soweit SL auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

(8) Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an SL, stellt er SL von der Haftung frei.

(9) SL übernimmt für die erstellten Texte, Gestaltungen und Maßnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Prüfungen übernimmt der Auftraggeber über seine eigenen Rechtsberater.

(10) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten branchenübliche Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

(11) Von SL infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Satz- und Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend, wenn nichts Abweichendes verlangt worden ist.

(12) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und SL druckreif zurückzugeben. SL haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(13) Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Kosten einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zulasten des Bestellers.

(14) Die von SL erbrachten Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben und Briefings des Auftraggebers. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von SL ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

(15) Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von SL nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber SL mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

(16) SL ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

(17) Die Leistungen von SL sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. SL ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, seine Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

(18) Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

IV. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG (VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER WERBEMITTELHERSTELLUNG)

(1) Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt SL geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Einzelaufträge bis zu max. Euro 1.000,– bedürfen nicht der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(2) SL koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.

(3) Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer IV.1 und 2 erhält SL wahlweise nach Absprache A) ein Honorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller oder B) den vereinbarten Stundensatz für die geleistete Arbeitszeit für die Produktionsüberwachung. Das Honorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.

(4) Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 500,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.

VII. Abnahme

Schuldet SL einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird SL diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

VIII. Konkurrenzausschluss

(1) SL akzeptiert keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und ist ausdrücklich berechtigt, für gleiche und ähnliche Produkte und Hersteller tätig zu werden.

(2) Die vertrauliche Behandlung der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wird von SL im Rahmen der branchenüblichen Weise sichergestellt.

IX. Datenschutz

(1) Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes DSGVO Stand 2018. Die vertrauliche Behandlung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wird von SL im Rahmen der für Werbeagenturen üblichen Arbeitsweise sichergestellt.

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und SL ist Frankfurt am Main.

(3) Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Stand: Juli 2011

AGB Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erbringung von digitalen Werken wie Internetseiten und Software Delicate Media Sascha Lüönd
(nachfolgend „Delicate Media“ genannt, Berger Straße 237, 60385 Frankfurt am Main)

Stand 01.01.2014

1. Vertragsbestandteile

1.1. Es gelten folgende Vertragsbestandteile, wobei die zeitlich späteren den zeitlich früheren Bestandteilen vorgehen (nicht alle Vertragsbestandteile müssen in jedem Einzelfall vorliegen):
• Einzelvertrag
• Schriftliches Angebot und/oder Auftragsbestätigung von Delicate Media
• Termin- und/oder Abnahmeplan, Meilensteine
• Feinkonzept oder Leistungsbeschreibung
• Grobkonzept
• Diese allgemeinen Vertragsbedingungen

1.2. Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Einzelverträge, Angebote, Auftragsbestätigungen, Termin- und Abnahmepläne sowie Fein- oder Grobkonzepte gelten jeweils nur für die Leistungen, auf die sie sich beziehen.

2. Vergütung

2.1. Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, Versand und Spesen sowie sonstiger Drittkosten, z.B. für Lizenzrechte, Bildrechte oder Übersetzung.

2.2. Alle Vergütungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang.

2.3. Wenn Delicate Media ihre Leistungen vor Ort beim Auftraggeber zu erbringen hat, werden entsprechende An- und Abreisezeiten als Arbeitszeiten vergütet sowie die Reisekosten vom Auftraggeber erstattet.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber benennt einen fachkundigen Mitarbeiter, der während der vereinbarten Arbeitszeiten zur Verfügung steht und ermächtigt ist, verbindliche Erklärungen insbesondere bei Entscheidungen über Teilabnahmen, Funktionserweiterung, Funktionskürzungen, Mängel oder Änderungen der Struktur des Auftragsgegenstandes abzugeben. Falls der benannte Mitarbeiter verhindert sein sollte, wird der Auftraggeber Delicate Media unverzüglich einen fachkundigen und bevollmächtigten Stellvertreter benennen.

3.2. Der Auftraggeber stellt Delicate Media kostenlos alle für die Erbringung der vertraglichen Leistungen, Abnahmen und Testläufe erforderlichen Daten (insb. Testdaten), Informationen (insb. DV-technische und projektorganisatorische Informationen und Daten) und Unterlagen zur Verfügung.

3.3. Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber Delicate Media seine Einrichtungen wie bspw. seine EDVAnlage mit ausreichender Rechenzeit und -kapazität und Software kostenlos zur Verfügung. Er akzeptiert, dass durch die Erbringung der vertraglichen Leistungen die betreffende Computeranlage ggf. zeitweise nicht genutzt werden kann oder darf.

3.4. Verletzt der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten und kommt es dadurch zu Verzögerungen, verschieben sich zugesagte Termine entsprechend. Wird eine Leistung, die von Delicate Media bereits in wesentlichen Teilen fertig gestellt wurde, durch die Verschiebung obsolet, gilt die Leistung als insgesamt erbracht. Kommt der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in Verzug der Annahme, kann Delicate Media eine angemessene Entschädigung verlangen, die wenigstens die volle Vergütung der aufgewendeten Arbeitsstunden der Mitarbeiter in Höhe der aktuellen Stundensätze von Delicate Media umfasst. Dies gilt nicht, soweit Delicate Media die Mitarbeiter während der Behinderung anderweitig im Rahmen ihres ordentlichen Geschäftsbetriebes einsetzen kann.

4. Software und Material des Auftraggebers

4.1. Sofern auf Wunsch des Auftraggebers bestimmte Materialien oder Software-Anwendungen des Auftraggebers für die Entwicklung genutzt werden sollen, stellt der Auftraggeber diese für die Dauer des Projektes in lizenzierter Form unentgeltlich zur Verfügung.

4.2. Alle Daten und Inhalte (Texte, Grafiken, Navigation), die für die Leistungserbringung erforderlich sind, stellt der Auftraggeber in digitaler Form bereit.

5. Änderungen des Leistungsumfangs

5.1. Wünscht der Auftraggeber vor Beendigung der Leistung oder vor der Abnahme eine Erweiterung der Leistungsbeschreibung um zusätzliche Elemente, die in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung nicht enthalten waren, wird Delicate Media die Änderungen vor dem Hintergrund ihrer betrieblichen und technischen Leistungsfähigkeit prüfen, ohne zu einer Berücksichtigung verpflichtet zu sein. Erfordert das Änderungsverlangen eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, kann Delicate Media hierfür eine Vergütung nach ihren zu diesem Zeitpunkt gültigen Vergütungssätzen verlangen.

5.2. Delicate Media teilt dem Auftraggeber das Prüfergebnis und ggfs. die Bedingungen zur Durchführung der Änderungen oder Zusatzwünsche in Form eines Angebots oder Kostenvoranschlages mit. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht schriftlich binnen einer Frist von zehn Kalendertagen ab Zugang an oder genehmigt er nicht schriftlich in dieser Frist den Kostenvoranschlag, bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

5.3. Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (auf die Höhe der Vergütung, die Einhaltung von Terminen und/oder auf Abnahmemodalitäten) hat, sind die Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Anpassung des Projektvertrages oder seiner Bestandteile vorzunehmen.

5.4. Termine und Fristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Ausführung des Projektes unterbrochen worden ist.

6. Projektablauf

6.1. Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, der Sitz von Delicate Media.

6.2. Delicate Media kann dem Auftraggeber Teilleistungen (z.B. Konzepte, Module, Entwürfe, Testversionen, Texte/Layouts) zur Genehmigung vorlegen. Der Auftraggeber prüft die ihm vorgelegten Teilleistungen unverzüglich und genehmigt sie, wenn ihm dies zumutbar ist und keine wesentlichen Mängel an der jeweiligen Teilleistung bestehen. Teilleistungen sind insbesondere dann zumutbar, wenn die weiteren vertraglichen Leistungen bzw. Leistungsabschnitte von Delicate Media vom Ergebnis der jeweiligen Teilleistung abhängen (bspw. Genehmigung eines Layouts). Teilt der Auftraggeber Delicate Media nicht innerhalb von zehn Werktagen ab Vorlage der jeweiligen Teilleistung das Vorliegen des wesentlichen Mangels schriftlich mit, gilt die jeweilige Teilleistung als genehmigt.

6.3. Auch während einzelner Realisierungsabschnitte kann Delicate Media unbeschadet eventueller Teilabnahmen dem Auftraggeber noch unfertige Arbeitsergebnisse (z.B. Entwürfe) zur Prüfung vorlegen, wenn dies für die weitere Bearbeitung des Projekts erforderlich ist. Gibt der Auftraggeber die ihm vorgelegtenArbeitsergebnisse nicht unverzüglich frei oder teilt er nicht unverzüglich seine Änderungswünsche mit und kommt es dadurch zu Verzögerungen, verschiebt sich die gesamte Zeitplanung entsprechend.

6.4. Delicate Media kann die vertraglichen Leistungen durch geeignete Dritte erbringen.

7. Abnahme

7.1. Der Auftraggeber nimmt fertige Werkleistungen mittels eines schriftlichen Protokolls ab, es sei denn, diese weisen wesentliche Mängel auf. Alle Mängel sind, soweit vorhanden, in der in Ziff. 10.2. genannten Form in das Protokoll aufzunehmen.

7.2. Zur Unterscheidung wesentlicher und unwesentlicher Mängel gelten in der Regel nachfolgende Fehlerklassen:
• Fehlerklasse 1: Der Fehler verhindert die Durchführung von mehreren Testläufen/ -fällen oder den Produktivbetrieb insgesamt.
• Fehlerklasse 2: Der Fehler verhindert die ordnungsgemäße Abwicklung von einzelnen Testläufen/fällen oder Geschäftsprozessen.
• Fehlerklasse 3: Der Fehler behindert die ordnungsgemäße Abwicklung von Testläufen/-fällen oder Geschäftsprozessen, die sich jedoch schließlich in zumutbarer Weise umgehen lassen.
• Fehlerklasse 4: Der Fehler verhindert nicht die vertragsgemäße Benutzung der Werkleistung (z.B. Layout-Fehler).

7.3. Fehler aus den Fehlerklassen 1 und 2 gelten in der Regel als wesentlich, Fehler aus den Fehlerklassen 3 und 4 als unwesentlich, es sei denn, der Auftraggeber weist etwas anderes nach.

7.4. Teilt der Auftraggeber Delicate Media nicht innerhalb von drei Wochen ab Fertigstellung das Vorliegen eines wesentlichen Mangels schriftlich mit, gilt die Werkleistung als abgenommen.

7.5. Bei Teilabnahmen gilt die Abnahme der letzten Teilleistung als Abnahme der Gesamtleistung.

8. Folgeprojekte Für Folgeprojekte sowie Änderungsverlangen nach Beendigung der Leistung oder nach Abnahme wird Delicate Media auf Wunsch des Auftraggebers einen Kostenvoranschlag auf der Grundlage dieses Vertrags unterbreiten. Mit Annahme des Kostenvoranschlags durch den Auftraggeber, insbesondere durch den nach Ziff. 3.1. benannten Mitarbeiter, kommt ein Folgeauftrag nach den Regelungen dieses Vertrags zustande, es sei denn, im Kostenvoranschlag ist etwas anderes geregelt.

9. Vereinbarte Beschaffenheit Die Parteien vereinbaren diejenigen Beschaffenheiten der Leistungen von Delicate Media als Maßstab für deren Mangelfreiheit, die in den nachfolgend genannten Dokumenten beschrieben sind, wobei die zuerst genannten den nachfolgend genannten Dokumenten vorgehen (nicht alle Dokumente müssen in jedem Einzelfall vorliegen):
• Feinkonzept oder Leistungsbeschreibung
• Einzelvertrag
• Schriftliches Angebot und/oder Auftragsbestätigung von Delicate Media
• Grobkonzept

10. Untersuchungspflicht, Mängelansprüche

10.1. Der Auftraggeber hat die Ware oder Leistung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Beanstandet er etwaige erkennbare Mängel, Zuweniglieferungen oder Falschlieferungen nicht unverzüglich, so gilt die Leistung als genehmigt. Mängel, die nicht schon bei Erhalt der Ware oder bei der Abnahme erkennbar waren, hat der Auftraggeber Delicate Media unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Die Meldung über Mängel verbindet er mit einer schriftlichen Mängelbeschreibung unter Angabe der Umstände des Auftretens und gegebenenfalls der Soft- und Hardwareumgebung sowie der Auswirkungen. Auf Anfrage stellt der Auftraggeber ferner diejenigen Unterlagen, Daten und Informationen (wie bspw. den Inhalt von Log- Dateien oder Fehlermitteilungen) im zumutbaren Umfang zur Verfügung, die Delicate Media zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt.

10.2. Bei Vorliegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Mängelansprüche des Auftraggebers unter Beachtung der nachfolgenden Ziff. 11 und 12 dieses Vertrags.

10.3. Mängelansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn er selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Delicate Media Änderungen an der Leistung von Delicate Media durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Änderung die Mängelarbeiten, insbesondere die Analyse- und Beseitigungsarbeiten seitens Delicate Media nicht oder nur unwesentlich erschweren und die gemeldeten Mängel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen sind.

10.4. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat, kann Delicate Media eine Vergütung für die Leistungen zur Überprüfung der Mängelrüge nach ihren zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Vergütungssätzen verlangen.

11. Verjährung

11.1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen durch Delicate Media sowie für Nacherfüllung, Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen und für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Mängeln beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit.

11.2. Sind Teilleistungen oder -abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.

12. Haftung

12.1. Delicate Media haftet ohne Beschränkung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Delicate Media die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels und wegen Fehlens einer garantierten Beschaffenheit. Der Pflichtverletzung von Delicate Media steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.2. Delicate Media haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht), bei einfach fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem Verzug. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

12.3. Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere bei Organisationsfehlern oder bei unzureichender Datensicherung oder Information, ist diesem anzurechnen. Delicate Media haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Auftraggeber alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen sowie aktuelle Firewalls und Antivirenprogramme eingesetzt und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

13. Nutzungsrechte

13.1. Individuelle Leistungen Individuelle Leistungen sind solche Leistungen, die Delicate Media auf spezielle Anforderung ausschließlich für den Auftraggeber erbringt. An diesen vertraglichen Leistungen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Werken wie z.B. Präsentationen, Dokumentationen, Unterlagen etc. erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung das zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte, ausschließliche und übertragbare Nutzungsrecht. Dies beinhaltet auch das uneingeschränkte Recht zur Fort- und Weiterentwicklung der von Delicate Media geschaffenen Leistungen und Werke sowie das Recht, diese ohne Zustimmung von Delicate Media zu vervielfältigen oder auf Ton-, Bild und Datenträger zu übertragen. Hiervon ausgenommen sind alle nicht kundenspezifischen Ausarbeitungen und Dokumentationen. Als nicht kundenspezifische Ausarbeitungen werden u.a. Konzepte, Strukturanalysen, sonstige Analysen und Diskussionspapiere verstanden, sofern diese dem Inhalt und Charakter nach keine Spezifikationen (Systemnamen, Strukturen, Personennamen, Organisationsdetails o.ä.) enthalten, welche Rückschlüsse auf den Auftraggeber zulassen.

13.2. Standardleistungen An allen übrigen, von der vorstehenden Regelung nicht erfassten Standardleistungen und –werken von Delicate Media erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes, übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten. Dies beinhaltet auch das uneingeschränkte Recht zur Fort- und Weiterentwicklung sowie das Recht, die Leistungen und Werke ohne Zustimmung von Delicate Media zu vervielfältigen oder auf Ton-, Bild- und Datenträger zu übertragen.

13.3. Software und deren Dokumentation Für Software und deren Dokumentation, die Delicate Media im Rahmen dieses Vertrages erstellt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. Standardleistungen im Bereich Software sind Programme, welche für die mehrfache Verwendung durch Delicate Media entwickelt worden sind oder im Rahmen dieses Vertrags entwickelt werden. Dazu gehören insbesondere Standardsoftware, Programmbibliotheken oder Grundmodule, die für unterschiedliche Auftraggeber verwendet und/oder an diese lizenziert worden sind oder in Zukunft verwendet und/oder lizenziert werden sollen. Zu den Nutzungsrechten des Auftraggebers bei Software gehört insbesondere das Recht, die Software zu benutzen, im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu vervielfältigen, über Fernleitungen oder auf sonstige Weise drahtlos zu übertragen und zum Betrieb von EDV-Anlagen zu benutzen. Die Nutzungsrechte erstrecken sich auf sämtliche bekannten Nutzungsarten und umfassen insbesondere die Nutzung über das Internet oder ein Intranet in jeder bekannten Form. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vervielfältigungsstücke geschäftsmäßig zu verbreiten oder die Software außer zur Mangelbeseitigung oder zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen zu verändern oder weiterzuentwickeln. Ein Anspruch auf Herausgabe der Quellcodes nebst Quellcodedokumentation besteht nur, wenn diese ausdrücklich gesondert lizenziert worden sind oder der GNU (General Public License) unterliegen. Die wirtschaftliche Verwertung des Quellcodes verbleibt vollumfänglich bei Delicate Media.

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Delicate Media steht dafür ein, dass ihr die für die vertraglichen Leistungen erforderlichen Rechte zustehen und dass diese frei von Rechten Dritter sind, die die vertragliche Nutzung ausschließen oder einschränken. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass ihm die für die Bereitstellung seiner Materialien, Inhalte und Software- Anwendungen erforderlichen Rechte zustehen und dass diese frei von Rechten Dritter sind, die die Benutzung durch Delicate Media ausschließen oder einschränken.

14.2. Wird die vertragsgemäße Nutzung von Leistungen oder Materialien durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, ist der jeweils verantwortliche Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl die vertraglichen Leistungen oder Materialien in einer Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte Dritter fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder aber die Rechte zu erwirken, die eine vertragsgemäße Nutzung gewährleisten.

14.3. Die Vertragspartner übernehmen wechselseitig die alleinige Haftung gegenüber demjenigen, der die Verletzung von Schutzrechten bezüglich der vertraglichen Leistungen oder Materialien zu Recht geltend machen. Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, in Abstimmung mit dem Dritten auf eigene Kosten zu führen und den jeweils anderen Vertragspartner von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung berechtigterweise geltend machen.

14.4. Die Vertragspartner sind wechselseitig verpflichtet, den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gegen sie selbst oder eine ihrer Konzerngesellschaften Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten bezüglich der vertraglichen Leistungen geltend gemacht werden. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte sichern sich die Vertragspartner wechselseitig zu, jederzeit unverzüglich die Rechtekette durch Nachweis der Urheberschaft bzw. der Nutzungsberechtigung sowie der Berechtigung zur Weitergabe der Nutzungsrechte darzulegen.

15. Datengeheimnis, Nennung als Referenzkunde

15.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen, aber nicht allgemein bekannten oder ohne Bruch einer Geheimhaltungsvereinbarung öffentlich zugänglichen Informationen zeitlich unbefristet geheim zu halten und nur im Rahmen dieses Vertrags zu nutzen sowie auch ihre Mitarbeiter entsprechend vertraglich zu verpflichten. Dies gilt nicht für Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits zuvor bekannt waren oder nicht durch Bruch einer Geheimhaltungsverpflichtung von einem Dritten offen gelegt worden sind.

15.2. Delicate Media darf den Auftraggeber als Referenzkunden benennen. Das Firmenlogo kann in diesem Zusammenhang von Delicate Media bei Veröffentlichungen verwendet werden. Der Auftraggeber kann dem für den Einzelfall oder insgesamt schriftlich widersprechen.

16. Datenschutz

Soweit zur Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag die Verarbeitung oder Kenntnisnahme personenbezogener Daten durch Delicate Media erforderlich ist, teilt der Auftraggeber eine Weisung über Art und Umfang der erforderlichen Verarbeitung der Daten sowie über die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz dieser Daten mit. Auf Anfrage stellt der Auftraggeber Delicate Media die hierfür erforderlichen Informationen und Weisungen in schriftlicher Form zur Verfügung. Delicate Media wird die Daten des Auftraggebers nur im Rahmen dieser Weisungen und Informationen verarbeiten. Falls eine solche schriftliche Weisung des Auftraggebers nicht in geeigneter Weise vorliegt, ist Delicate Media von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der vertraglichen Leistungen befreit, soweit diese Leistungen die Kenntnisnahme oder Verarbeitung beim Auftraggeber gespeicherter personenbezogener Daten erfordern.

17. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen möglich. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist auf Forderungen aus demselben Einzelvertragsverhältnis beschränkt.

18. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Leistung Eigentum von Delicate Media.

19. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Sonstiges

19.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch dieWirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch Vereinbarung der Vertragsteile, bei der alle Beteiligten mitzuwirken sich verpflichten, so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst gleichkommend verwirklicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

19.2. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird Frankfurt am Main als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Delicate Media darf den Auftraggeber unbeschadet der vorstehenden Regelung an seinem Sitz verklagen.

19.3. Alle Erklärungen von Delicate Media können auf elektronischem Weg an den Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

19.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.

19.5. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel sowie die Vertragskündigung bedürfen nach diesen allgemeinen Vertragsbedingungen der Schriftform.